Ihre Rechte

Ihre Rechte

Ihre Rechte laut Bürgerliches Gesetzbuch in Deutschland

Aus dem § 249 BGB geht hervor, dass Sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, als Geschädigter das Recht auf die Erstattung sämtlicher Kosten haben, die zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall erforderlich sind. Ihnen dürfen grundsätzlich keine Vor- und Nachteile entstehen. Sie müssen als Geschädigter die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung  nachweislich vorlegen. Auf dieser Basis beruht die Ermittlung der Schadenhöhe und Beweissicherung durch einen Kfz-Sachverständigen. Sie haben das Recht auf die Beweissicherung und die Feststellung des
Schadenumfangs durch einen unabhängigen KFZ-Gutachter Ihrer Wahl; Sie müssen den Kfz-Gutachter, den die gegneriche Versicherung Ihnen versucht aufzuzwingen, nicht akzeptieren, denn dieser wird versuchen Ihre Schadenssumme so gering wie möglich zu halten.

Unser Tipp: Wenn die gegneriche Versicherung Kontakt mit Ihnen aufnimmt, dann treffen Sie keine voreiligen Schlüsse. Rufen Sie uns an und wir klären Sie über alle offen stehende Fragen auf. Außerdem arbeiten wir mit sehr erfahrenen Verkehrsanwälten zusammen, die darauf spezialisiert sind, Ihren Anspruch nach einem Verkehrsunfall durchzusetzen.

Kfz-Sachverständiger Ihres Vertrauens

Die gegnerische Haftpflichtversicherung wird zudringlich versuchen, Ihnen einen hauseigenen Gutachter aufzudrängen. Lassen Sie sich davon nicht beeinflussen, denn Sie als Geschädigter haben das Recht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen.

Entscheiden Sie sich für Adler-Gutachten, denn mit uns haben Sie ein kompetentes Team als Partner, bestehend aus einem Kfz-Mechaniker-Meister und einem Kfz-Lackierer-Meister. Somit sind Sie bei technischen Schäden, sowohl auch bei größeren Blechschäden, bis hin zu feinsten Lackkratzern in Händen von TÜV-Zertifizierten und nach Vorgaben des IFS geprüften Fachkräften.

Fachanwalt für Verkehrsrecht Ihres Vertrauens

Wir raten Ihnen bereits früh über anwaltliche Hilfe zu verfügen, dieses sichert Ihre Rechte am effektivsten. Da Versicherungen Sie oft unter zeitlichen Druck dazu drängen, verbindlichen Stellungnahmen abzugeben um an Fakten ran zukommen. Oftmals verbauen sich die Geschädigten durch übereilte Maßnahmen wertvolle Handlungsoptionen, nicht selten gehen dadurch finanzielle Ansprüche und wichtige Rechte verloren. Über die Kosten des Anwalts brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen, da bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall, die anfallenden Kosten in aller Regel, die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt.

Schadenminderungspflicht

Bei einem Verkehrsunfall unterliegt der Geschädigte einer sogenannten Schadenminderungspflicht, d.h. die anfallenden Kosten dürfen nicht höher getrieben werden als sie tatsächlich sind. Umso wichtiger ist es, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zu konsultieren, da Versicherungen oftmals unter diesem Vorsatz versuchen, Ihren Anspruch deutlich zu reduzieren.

Sollte es sich bei Ihrem Unfall um einen Bagatellschaden handeln, steht die Erstellung eines vollumfänglichen Unfallgutachtens, durch die sog. Schadenminderungspflicht, wirtschaftlich nicht im Verhältnis. Die Bagatellschadengrenze ist keine eindeutige Summe, jedoch handelt es sich laut den meisten Rechtsprechungen um einen Bagatellschaden, wenn die Schadenssumme nicht höher als ca. 750€ ist. Lassen Sie sich in diesem Fall unbedingt von uns beraten, da oftmals versteckte Mängel nur für den erfahrenen Fachmann erkennbar sind. Wird bei Ihnen ein Bagatellschaden festgestellt, empfehlen wir Ihnen uns mit der Erstellung
eines Kurzgutachtens zu beauftragen. Dieses ist einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt fast gleichgestellt und wird selbstverständlich von der gegnerischen Versicherung akzeptiert, somit für SIe völlig kostenlos. Wir ziehen das Kurzgutachten dem Kostenvoranschlag einer Werkstatt vor, da aufgrund der detaillierten Schadensbeschreibung und Beweissicherungsfotos eine höhere Aussagekraft besteht.

Verschiedene Abrechnungsarten nach einem Verkehrsunfall

Bei fiktiver Abrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis) werden die Reparaturkosten nur dann von der gegnerischen Versicherung erstattet, wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dieser ist erreicht, wenn der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl. Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, vor dem Unfall, um mehr als 30 Prozent übersteigt (ab 100% sollte das sog. „Integritätsinteresse" bestehen). Sollte Ihr Kraftfahrzeug einem wirtschaftlichen Totalschaden unterliegen, wird von der Versicherung nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (Wert des Fahrzeugs am seriösen Markt nach dem Unfall) erstattet. Bei der fiktiven Abrechnung ist auch zu beachten, dass nur der Nettobetrag der Reparaturkosten ausgezahlt wird, da die Umsatzsteuer ja erst bei der Durchführung der Reparatur tatsächlich anfällt. Bei späterer Reparatur können sämtliche Rechnungsbelege der bei der Versicherung nachgereicht werden; somit wird Ihnen die anfallende Mehrwertsteuer erstattet.

Wenn Sie (im Haftpflichtschadenfall) Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall reparieren möchten, haben Sie das Recht auf eine freie Werkstattwahl. Die gegnerische Versicherung muss in diesem Fall die gesamte Werkstattrechnung begleichen. Sollten Sie der Unfallverursacher sein und eine Kaskoversicherung haben, dann entnehmen Sie Ihre Rechte den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der  Kaskoversicherung. Denn hier ist stets zu unterscheiden; Haftpflichtschaden ist Deliktrecht, Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz. Kaskorecht ist Vertragsrecht, Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Vertrag.

Wertminderung

Auch nach einer sach- und fachgerecht Instandsetzung ihres Fahrzeuges, ist es nicht mehr mit einem vergleichbaren unfallfreien Fahrzeug zu vergleichen! Man spricht von einem "Merkantilen Minderwert", das ist der Wertverlust des Fahrzeuges bei Veräußerung durch reparierten Altschaden. Bei einer "technischen Wertminderung" ist der originalzustand des Fahrzeuges technisch nicht mehr herstellbar, z.B. der Originallack wird nicht mehr hergestellt oder die Originalteile werden nicht mehr hergestellt und sind nicht mehr lieferbar.

Bei der merkantilen Wertminderung werden folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Schadenintensität,
  • Reparaturkosten
  • Vorschäden / Altschäden,
  • Reparaturart,
  • Neupreis,
  • Fahrzeugalter,
  • Laufleistung,
  • Wiederbeschaffungs- und Veräußerungswert,
  • Erhaltungszustand und
  • aktuelle Marktlage.

Mietwagen/Nutzungsausfallentschädigung

Ihr Kfz-Sachverständiger ermittelt für Sie die voraussichtliche Reparaturdauer. Selbstverständlich steht Ihnen für diese Zeit ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die ermittelte Reparaturdauer im Gutachten ist die Basis, auf der die Versicherung, Ihnen den Nutzungsausfall auszahlt. Jedoch zahlen die meisten Versicherungen diesen Betrag erst dann aus, wenn die Reparatur tatsächlich angefallen ist. Dieses können Sie mittels einer Reparaturbestätigung durch Ihrem Kfz-Sachverständigenbüro des Vertrauens belegen. Wenn ihr Fahrzeug an einem Totalschaden erlitt, wird im Gutachten die Wiederbeschaffungsdauer  festgelegt. Das ist die Zeitspanne, die der geschädigte benötigt um ein gleichwertiges Fahrzeug am Regionalen Markt zu erwerben.

Weitere evtl. anfallende Ansprüche

Ein Verkehrsunfall ist für alle beteiligten eine unangenehme Situation. Um nicht noch finanzielle Belastungen tragen zu müssen, ermitteln wir, bei Adler-Gutachten, auch alle anderen anfallenden Kosten für Sie. Sollten Sie unglücklicherweise verletzt worden sein, gibt es auch hierfür eine zu berechnende Summe für die Entschädigung.

  • Verbringungskosten
  • Abschleppkosten
  • An- und Abmeldekosten
  • Arbeitsausfall
  • Arztkosten
  • Aufwandspauschalen
  • Bergungskosten
  • Entsorgungskosten
  • Gerichtskosten
  • Reparaturbestätigungskosten
  • Schmerzensgeld
  • Abstellkosten
  • Umbaukosten